Rechtsprechung
   BGH, 17.11.1953 - V BLw 55/53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,1399
BGH, 17.11.1953 - V BLw 55/53 (https://dejure.org/1953,1399)
BGH, Entscheidung vom 17.11.1953 - V BLw 55/53 (https://dejure.org/1953,1399)
BGH, Entscheidung vom 17. November 1953 - V BLw 55/53 (https://dejure.org/1953,1399)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1953,1399) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • JZ 1954, 98
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.04.1951 - IV ZR 4/50

    Gemeinschaftliches Testament. Widerrufsrecht

    Auszug aus BGH, 17.11.1953 - V BLw 55/53
    Eine solche aufschiebend bedingte Nacherbschaft wird in der Rechtsprechung und auch im Schrifttum (vgl. RGZ 95, 278 ff = JW 1920, 286 mit zustimmender Anmerkung von Kipp; dazu Raape ArchZivPrax 140, 239 ff; Rg JW 1925, 2121 mit zustimmender Anmerkung von Siber; RG DNotZ 1942, 374; KG JFG 20, 139 [145]; OGH JR 1950, 536; BGHZ 2, 35 = NJW 1951, 959; Kipp-Coing, Erbrecht, § 28 III 2 d; BGB RGRK § 2065 Anm. 2; Palandt § 2065 Anm. 4 b; Erman § 2065 Anm. 2) im Hinblick auf die §§ 2108 Abs. 2, 2075 BGB für zulässig erklärt, ohne daß darin ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 2065 Abs. 2 BGB zu erblicken wäre; denn in der Anordnung des Erblassers liegt keine dem Vorerben verliehene Testierbefugnis, sondern die Ermächtigung, die Nacherbschaft zu beseitigen.
  • BGH, 30.10.1951 - V BLw 61/50

    Übergehung durch Hofvorerben

    Auszug aus BGH, 17.11.1953 - V BLw 55/53
    Zur Klarstellung mag jedoch darauf hingewiesen werden, daß eine Vorerbeinsetzung des überlebenden Ehegatten bei Vorhandensein von Abkömmlingen unter der Geltung der Höfeordnung nicht mehr ohne weiteres zulässig ist, sondern nach § 7 Abs. 2 HöfeO der Zustimmung des Landwirtschaftsrichters bedarf (BGHZ 3, 254 = RechtdLandw 1952, 20 = NJW 1952, 102).
  • BGH, 17.12.1952 - V BLw 6/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.11.1953 - V BLw 55/53
    Für einen Nacherbfall, der bei einer inzwischen Hof im Sinne der Höfeordnung gewordenen Besitzung unter der Geltung der Höfeordnung eintritt, sind deshalb die Vorschriften der Höfeordnung maßgebend (vgl. Beschluß des Senats vom 17. Dezember 1952, V BLw 6/52, RechtdLandw 1953, 107).
  • RG, 16.04.1919 - IV 58/19

    Zulässigkeit der bedingten Einsetzung eines Nacherben

    Auszug aus BGH, 17.11.1953 - V BLw 55/53
    Eine solche aufschiebend bedingte Nacherbschaft wird in der Rechtsprechung und auch im Schrifttum (vgl. RGZ 95, 278 ff = JW 1920, 286 mit zustimmender Anmerkung von Kipp; dazu Raape ArchZivPrax 140, 239 ff; Rg JW 1925, 2121 mit zustimmender Anmerkung von Siber; RG DNotZ 1942, 374; KG JFG 20, 139 [145]; OGH JR 1950, 536; BGHZ 2, 35 = NJW 1951, 959; Kipp-Coing, Erbrecht, § 28 III 2 d; BGB RGRK § 2065 Anm. 2; Palandt § 2065 Anm. 4 b; Erman § 2065 Anm. 2) im Hinblick auf die §§ 2108 Abs. 2, 2075 BGB für zulässig erklärt, ohne daß darin ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 2065 Abs. 2 BGB zu erblicken wäre; denn in der Anordnung des Erblassers liegt keine dem Vorerben verliehene Testierbefugnis, sondern die Ermächtigung, die Nacherbschaft zu beseitigen.
  • RG, 06.02.1939 - IV 188/38

    Kann der Erblasser in seinem Testament einen Kreis von Personen bezeichnen, aus

    Auszug aus BGH, 17.11.1953 - V BLw 55/53
    Darüber hinaus hat das Reichsgericht (RGZ 159, 296 [299] = DR 1939, 310 mit zustimmender Anmerkung von Vogels) es für zulässig erachtet, daß der Erblasser, ohne seinen Erben namentlich zu bestimmen, einen begrenzten Kreis von Personen bezeichnet, aus dem der Erbe nach bestimmten Gesichtspunkten, z.B. nach seiner Eignung für eine besondere Aufgabe, durch einen Dritten bindend ausgewählt werden soll, sofern nur der Personenkreis so eng begrenzt ist und die Gesichtspunkte für die Auswahl so genau festgelegt sind, daß für eine Willkür des Dritten kein Raum bleibt, die Entscheidung vielmehr auf sein Urteil über das Vorliegen jener Voraussetzungen abgestellt ist, mag dieses auch ein reines Werturteil darstellen oder in sich schließen (vgl. dazu Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, HöfeO § 16 Anm. IV 12 und RechtdLandw 1950, 99 sowie Herminghausen, RechtdLandw 1950, 191; OLG Hamm DNotZ 1951, 369; OLG Oldenburg RechtdLandw 1951, 183).
  • OLG München, 27.01.2016 - 31 Wx 168/15

    Zur Umdeutung einer gem. § 2065 Abs. 2 BGB unwirksamen testamentarischen Regelung

    Dabei hat der BGH die Frage im Hinblick auf die Anforderungen im Sinne des § 2065 Abs. 2 BGB verneint und hierzu ausgeführt, dass sich Gegenteiliges nicht aus den in BGHZ 2, 35 = NJW 1951, 959 und JZ 1954, 98 veröffentlichen Entscheidungen ergebe.
  • BGH, 18.11.1954 - IV ZR 152/54

    Zeitpunkt des Nacherbfalls

    Gegen diese Rechtsansicht kann schliesslich auch nicht angeführt werden, dass der Bundesgerichtenhof in den in BGHZ 2, 35 und JZ 1954, 98 veröffentlichten Urteilen übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Reichs gerichts die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft unter der Bedingung, dass der Vorerbe nicht anders über den Nachlass verfüge, für zulässig erklärt hat.
  • BGH, 16.02.1954 - V BLw 60/53

    Bestimmung eines Abkömmlings zum Hoferben

    Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 17. November 1953 (V BLw 55/53, RechtdLandw 1954, 78) ebenfalls der Auffassung Ausdruck gegeben, daß Fälle denkbar seien, in denen die Bestimmung des Hoferben einen Verstoß gegen die guten Sitten mit der Folge der Nichtigkeit darstellen könne.
  • BGH, 18.04.1996 - BLw 49/95

    Beschwerderecht des an einem Hofübergabevertrag nicht beteiligten weichenden

    Dies ist hier durch den Abschluß des Hofübergabevertrages vor dem 17. Juni 1994 geschehen (vgl. dazu auch Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 9. Aufl., § 7 Rdn. 5 m.w.N.; vgl. auch Beschl. des Senats v. 17. November 1953, V BLw 55/53, LM BGB § 2065 Nr. 2).
  • BGH, 28.10.1971 - V BLw 20/70

    Nacherbenanwartschaft bei Inkrafttreten der Höfeordnung

    Im Beschluß vom 17. Dezember 1952 - V BLw 6/52, RdL 1953, 107 = MDR 1953, 220) hat der Senat allerdings die Ansicht vertreten, daß für den Nacherbfall die Vorschriften der Höfeordnung maßgebend sind, wenn für die Vererbung einer landwirtschaftlichen Besitzung bei Eintritt des Vorerbfalls das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs galt und der Nacherbfall bei dieser inzwischen Hof im Sinne der Höfeordnung gewordenen Besitzung unter der Geltung der Höfeordnung eintritt (vgl. ferner die Beschlüsse des Senats vom 17. November 1953 - V BLw 55/53, RdL 1954, 78 und vom 13. Mai 1965 - V BLw 44/64, RdL 1965, 176, 177).
  • BGH, 05.07.1955 - V BLw 2/55

    Verwaister Hof. Feststellung des Erben

    Der erkennende Senat hat, wie aus den Ausführungen von Staudinger (a.a.O.) entnommen werden könnte, in dem dort angeführten Beschluß vom 17. November 1953 (V BLw 55/53, RechtdLandw 1954, 78) zur Auslegung des § 2065 Abs. 2 BGB keine Stellung genommen.
  • BGH, 13.05.1965 - V BLw 44/64

    Vor- und Nacherbfolge bei einem Hof

    Der überlebende Ehegatte, der Hofvorcrbe geworden ist, kann allerdings unter Umständen den Hofnacherben auswählen, wenn der Erblasser ihm eine entsprechende Befugnis verliehen hat (Beschluß des Senats vom 17. November 1953, V BLw 55/53, HdL 1954, 78).
  • BGH, 05.02.1957 - V BLw 40/56

    Bestimmung des weiteren Hoferben

    Es handelt sich also bei den oben genannten Vorschriften um Ausnahmebestimmungen, die als solche eng ausgelegt werden müssen (vgl. hierzu den Beschluß des erkennenden Senats vom 17. November 1953, V BLw 55/53, RechtdLandw 1954, 78 = JZ 1954, 98).
  • BGH, 15.02.1979 - V BLw 9/78

    Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und eines entsprechenden Erbscheins

    Richtig ist zwar, daß der vom Beschwerdegericht gewählte Weg geeignet ist, dem Willen der Erblasserin entsprechend der Erbin zu ermöglichen, den ihr nachfolgenden Hoferben auszuwählen, sowie weiter abzusichern, daß der Hof nicht im Wege des Erbgangs in fremde Hände fällt (vgl. BGH-Beschluß vom 17. November 1953 - V BLw 55/53 = RdL 1954, 78; BGHZ 59, 220, 222) [BGH 14.07.1972 - V ZR 124/70].
  • BGH, 05.10.1954 - V BLw 93/53

    Rechtsmittel

    Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 HöfeO, wonach der Überlebende Ehegatte, wenn ihm der Eigentümer eine dahin gehende Befugnis erteilt hat, bis zu seiner Wiederverheiratung oder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des gesetzlichen Erben einen anderen Abkömmling des Eigentümers als Hoferben bestimmen kann, darf als Ausnahmeregelung nicht erweiternd auf andere Fälle ausgedehnt werden (vgl. Beschluss des erkennenden Senat vom 17. November 1953 - V BLw 55/53 - RechtdLandw. 1954, 78), Dasselbe gilt von der Vorschrift des § 8 Abs. 3 HöfeO, wonach beim Ehegattenhof der überlebende Ehegatte, auch wenn er nur Hofvorerbe geworden ist, den weiteren Hoferben aus einem näher bezeichneten Personenkreis allein auswählen kann, Ebensowenig kann auch die Tatsache, dass unter der Geltung des Erbhofrechts der Vorerbe unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 4 EHRV oder der überlebende Ehegatte nach §§ 12 Abs. 3, 25 Abs. 2 EHFV befugt war, den weiteren Anerben zu bestimmen, zu einer ausdehnenden Auslegung des § 2065 Abs. 2 BGB führen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht